Das Burgenländische Musikschulwerk ist aufgrund § 3 des Burgenländischen Musikschulförderungsgesetzes 1993 verpflichtet, die Höhe des Schulgeldes so festzusetzen, dass damit insgesamt 25 % der Personalkosten abgedeckt werden können. Es sind daher entsprechend der Budgetentwicklung jährliche Anpassungen vorzunehmen.
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